AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
  2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Spätestens mit Empfang der Waren oder Leistungen gelten unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Zum Zeitpunkt der Lieferungen zulässige Nachberechnungen, Preiserhöhungen, Aufschläge und Angaben gelten als vereinbart. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt, es sei denn, es wird etwas Gegenteiliges mit uns schriftlich vereinbart. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, es sein denn, es ist gesondert etwas vereinbart.
  3. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit und Lieferverzögerungen

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus.
  2. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
  3. Im Fall von Annahmeverzug geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  4. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungshilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretenden Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
  6. Bei höherer Gewalt, die zu einer Lieferverzögerung von mehr als zwei Wochen geführt hat oder voraussichtlich führen wird, wird die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um fünf Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer unverzüglich mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.
  7. Ist die Nichteinhaltung vereinbarter Fristen darauf zurückzuführen, dass der Verkäufer selbst (ohne eigenes Verschulden) nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß beliefert worden ist, verlängern sich die vereinbarten Fristen angemessen. Auch auf eine solche nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung weist der Verkäufer den Käufer unverzüglich hin.
  8. Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.
  9. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können. Danach sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung aufgrund Höhe höherer Gewalt unmöglich geworden ist. Ansprüche auf Schadensersatz oder Nachlieferung sind ausgeschlossen. Zu höherer Gewalt gehören insbesondere Kriegsfall, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Verordnungen, Rohstoffmangel oder sonstige unverschuldete Betriebsstörungen.
  10. Der Export bestimmter Güter kann z.B. aufgrund ihrer Art, ihres Verwendungszweckes oder ihres endgültigen Bestimmungsortes zu Genehmigungspflichten führen. Der Käufer wird im Falle von Exporten auf die einschlägigen nationalen wie internationalen Ausfuhrvorschriften, wie z.B. die Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union, hingewiesen. Für die Einhaltung etwaiger Einfuhrvorschriften oder Zollbestimmungen des Einfuhrlandes ist der Käufer selbst verantwortlich. Lieferungen an den Käufer stehen unter dem Vorbehalt nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos oder sonstiger gesetzlicher Verbote.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB. Mit nachfolgenden Veränderungen und Erweiterungen:
    Die Ware bleibt unser Eigentum, bis sämtliche, auch vor dem Eigentumsübergang an den Käufer (weiteres s. unten) noch entstehenden Forderungen beglichen sind. Bei laufenden Rechnungen gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherheit für die entsprechenden Saldo-Forderungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt (§§ 947, 948 BGB), so sind wir Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes.
  2. Wird die Vorbehaltsware zu einer neuen Sache verarbeitet, so bleibt sie in jeder Fertigungsstufe unser Eigentum. Ein Eigentumserwerb des Käufers gemäß § 950 BGB ist ausgeschlossen. Eine Verarbeitung erfolgt stets für uns. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleich wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware und die Bestände, mit denen sie vermischt oder die Gegenstände, mit denen sie verbunden wurden, sowie die ggf. aus ihr hergestellten neuen Sachen mit kaufmännische Sorgfalt für uns zu verwalten. Wir sind berechtigt, hierfür auf Kosten des Käufers eine Versicherung gegen Wertminderung und/oder Verlust abzuschließen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass er selbst eine Versicherung in dem von uns vorgesehenen Umfang abgeschlossen und seine Ansprüche aus dieser Versicherung an uns abgetreten hat. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware, der mit ihr vermischten Bestände, verbundenen Gegenstände oder hergestellten neuen Sachen, ist dem Käufer untersagt. Von Pfändungen oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich unterrichten, und zwar unter Angabe aller Einzelheiten, die es uns ermöglichen, gegen die Beeinträchtigung unserer Rechte Einsprüche zu erheben. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustande – im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, muss jedoch ein Eigentumsvorbehalt in dem von uns gezogenen Umfange weitergeben. Der Käufer tritt uns bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab, und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Sollte die Vorbehaltsware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach der Verarbeitung. Vermischung oder Verbindung, veräußert werden, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderungen nur in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware, die mit anderen Waren Gegenstand des Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ist er ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, er kann über derartige Forderungen nicht durch Abtretung verfügen. Die aus Abtretung zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten. Auf unser Verlangen hat der Käufer seine Abnehmer von der Abtretung der Kaufpreisforderung zu unterrichten und uns die Namen der Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, damit war eine Offenlegung der Abtretung und/oder eine Einziehung der uns abgetretenen Forderungen selbst vornehmen können.
  3. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt , dass mit der vollen Begleichung aller Forderungen, für welche dieser uns nach Abs. 1 dieser Ziffer zusteht, ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware an den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die im Abs. 1 dieser Ziffer genannten Gesamtforderungen gegen den Käufer um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl insoweit zur Freigabe verpflichtet.
  4. Unsere Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Recht des Käufers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt. Wir sind dann berechtigt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zunehmen und sie – unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Käufers uns gegenüber – durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet, ein etwaiger Überschuss ist auszuhalten. Der Kunde tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

§ 6 Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser, falls er Unternehmer ist, seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobligenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Auch der Kunde, der Verbraucher ist, hat die empfangene Ware unverzüglich nach Mängeln zu untersuchen. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Käufer innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Ansonsten entfällt die Haftung wegen eines etwaigen Mangels.
  2. Baut der Kunde vor dem Ablauf der 10 Tage die von uns gelieferten Teile ein oder verarbeitet er sie weiter, so ist er verpflichtet, die bearbeiteten Teile auf erkennbare Mängel zu untersuchen und uns solche Mängel unverzüglich und noch vor der Weiterverarbeitung oder dem Einbau anzuzeigen.
  3. Unterlässt er diese Untersuchung oder die Anzeige, so sind die Ansprüche auf Nacherfüllung oder Schadensersatz oder sonstige Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistungshaftung ausgeschlossen. Geringe technische und vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farben, Breiten, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat. Soweit ein Mangel der Kaufsache tatsächlich vorliegt und dieser rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügt wurde, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
  4. Die Handlungsanweisungen zu den Produkten der Genius Technologie sind zu beachten und deren Anweisungen ist Folge zu leisten. Die Handlungsanweisungen sind jeder Produktbestellung beiliegend. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungshilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typsicherweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Kaufgegenstand selbst entstanden sind. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
    Bei dem Produkt PyroBubbles – LionGuard geben wir auf den metallenen Behälter bei einer sachgerechten Benutzung auf die Gefahrgutrechtliche Ausführung der Behälter gem. Zulassung der Bundesanstalt für Materialforschung und –Prüfung (BAM) eine Gewährleistung. Auf Dichtungen, Verschlüsse -inkl. Ventile- und andere Verschleißteile wird keine Gewährleistung übernommen.

§ 7 Verjährung

Ist der Käufer Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind spätestens sechs Monate nach Abnahme sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. In allen anderen Fällen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 8 Gefahrübergang und Versand

Mit dem Warenübergang an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lieferwerkes oder Versandlagers geht die Gefahr auf den Käufer über. Beförderungs- und Schutzmittel sowie den Versandweg können wir unter Ausschluss jeder Haftung auswählen. Wir sind berechtigt, versandfertig gemeldete Ware, die mangels Verfügung oder bei Unmöglichkeit der Versendung nicht versandt werden kann nach eigenem Ermessen auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern und sie einschließlich der Einlagerungskosten als geliefert zu betrachten. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 9 Schutzrechte

Der Verkäufer sichert nicht zu, dass die gelieferten Produkte außerhalb Deutschlands nicht gegen (insbesondere Schutz-) Rechte Dritter verstoßen. Dies ist durch den Käufer jeweils selbst für das Zielland zu überprüfen. Für Lieferungen innerhalb Deutschlands sichert der Verkäufer zu, dass ihm nicht bekannt ist, dass Rechte Dritter der Nutzung der Gegenstände entgegenstehen.

§ 10 Aufhebung von Verpflichtungen – Sicherheitsleistungen, Zahlung nach Fälligkeit

Sollten nach Vertragsabschluss Umstände für uns erkennbare sein, die unseren Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährden, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Sicherheitsleistungen zu verlangen oder nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von 12 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz geltend zu machen. Weiter sind wir berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag mit dem Vertragspartner unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung zu verlangen. Dies gilt auch bei Zahlungsverzug des Käufers.

§ 11 Wirksamkeit vom Verträgen und Erfüllungsort und Gerichtsstand

Die Wirksamkeit einzelner Teile dieser Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Teile zur Folge. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, sei es mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen, ist unser Geschäftssitz. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.